Ausschlagung

Eine Erbschaft wird nicht angenommen, sondern man wird sozusagen automatisch Erbe nach dem Tod des Erblassers, entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, eines Testamentes oder anderer Verfügung.

Wer das Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht annehmen möchte, der muss reagieren durch die Ausschlagung.

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss nicht begründet werden.

Da man als Erbe nicht nur das Vermögen des Verstorbenen erhält, sondern auch für die Schulden geradestehen muss, ist es wichtig, sich schnell und möglichst umfassend ein Bild über den Nachlass zu verschaffen.

Dies ist häufig eine schwierige Situation, da, z. B. Banken, Behörden, oder andere Stellen, Auskunft nur gegen Vorlage des Erbscheins erteilen. Hier sollte versucht werden, sich über Unterlagen im Nachlass, Informationen durch Familienangehörige etc. ein möglichst genaues Bild zu machen. Leider steht hierfür nicht ausreichende Zeit zur Verfügung,  d a  g e m ä ß  § 1944 B G B  d i e  A u s s c h l a g u n g  n u r  b i n n e n  6  W o c h e n  e r f o l g e n  k a n n. Diese Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.

Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, z. B. durch Testament, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.

Auch wenn diese Frist in der Praxis als häufig zu kurz kritisiert wird, ist sie zwingend zu beachten und stellt den Erben häufig vor eine schwierige Entscheidung, die schnell zu fällen ist. Hier empfiehlt sich fachliche Beratung.

Es gilt zu klären, was alles zum Vermögen gehört, möglicherweise auch Forderungen des Erblassers, die noch nicht durchgesetzt sind. Bei den Nachlassverbindlichkeiten sind auch die Bestattungskosten zu berücksichtigen.

Der Erbe hat die Möglichkeit, durch Einrichtung einer Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz seine persönliche Haftung auf den Nachlass zu beschränken, wobei dies aber bereits eine gewisse Substanz des Nachlasses voraussetzt, bei eindeutiger Verschuldung ist die fristgerechte Ausschlagung die einzige Alternative.

Es ist günstiger, sich hier fachlichen Rat einzuholen, anstatt möglicherweise aus Unwissenheit, einen Fehler zu begehen. Zum Teil gibt es irrige Vorstellungen darüber, dass man seinen Pflichtteil erhält, wenn man das Erbe ausschlägt. Dies kann zum Totalverlust führen. Die komplizierte Frage einer taktischen Erbausschlagung sollte nur mit einem erbrechtlichen Spezialisten zusammen gefällt werden.

D i e  A u s s c h l a g u n g  i s t  n i c h t  n u r  f r i s t g e b u n d e n,  s o n d e r n  a u c h  f o r m b e d ü r f t i g.

Sie kann entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts gegeben werden oder in öffentlich beglaubigter Form, also vor dem Notar, abgegeben werden. Ein bloßes Schreiben des Erben an das Gericht reicht nicht aus. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in welchem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. das Nachlassgericht beim zuständigen Amtsgericht des Ausschlagenden.

Nach der Ausschlagung fällt die Erbschaft auf den dann an die Reihe kommenden Erben.

Bei der Ausschlagung durch minderjährige Kinder ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Minderjährige Kinder werden regelmäßig durch ihre Eltern vertreten. Hierbei können Eltern von der Stellvertretung für ihre Kinder ausgeschlossen sein, wenn z. B. die Eltern einen finanziellen Vorteil durch die Erbausschlagung des Kindes haben. In derartigen Fällen ist die Genehmigung des Familien- bzw. Vormundschaftsgerichts notwendig, ggf. wird ein Ergänzungspfleger bestellt.

Auch die Zuwendung eines Vermächtnisses kann ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden.

Es ist zu beachten, dass man sich in der Zeit, in der man möglicherweise noch eine Erbausschlagung plant, Dritten gegenüber sich nicht als Erbe darstellt, also Verträge schließt, über den Nachlass verfügt usw. Ein derartiges Verhalten kann später, auch nach einer Erbausschlagung Haftungsansprüche nach sich ziehen.

Grundsätzlich ist eine Erbausschlagung endgültig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Annahme durch Überschreiten der 6-Wochenfrist oder Ausschlagungserklärung angefochten werden. Eine derartige Anfechtung, wenn z. B. nach erfolgter Ausschlagung noch weitere Vermögenswerte bekannt werden, ist sofort zu erklären und auch nur innerhalb einer gesetzlichen Frist möglich. Ob der Irrtum, der durch die Anfechtung korrigiert werden soll, rechtlich beachtlich ist oder nicht, stellt eine komplizierte Rechtsfrage dar, die anhand der konkreten Umstände zu klären ist. Auch die Anfechtung unterliegt den oben genannten Formvorschriften.