Testamentsanfechtung

Im Zusammenhang mit Testamenten kann es zu einer Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Problemen kommen. Hier geht es insbesondere um Testamentsanfechtung und Testamentsauslegung.

Wer meint, in einem Testament bedacht worden zu sein, sollte erst einmal abwarten, da sich die Testamentseröffnung vor dem Nachlassgericht einige Wochen hinziehen kann. Auch besteht die Möglichkeit, dass nicht das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers über das Testament verfügt, sondern es bei einem anderen Nachlassgericht, z. B. am früheren Wohnort des Erblassers, hinterlegt wurde. Möglicherweise sind Nachforschungen anzustellen.

Rechtsanwälte und Notare hinterlegen ein Testament in der Regel beim Nachlassgericht. Aber auch ein Testament, das der Erblasser kurz vor seinem Tode verfasst hat und sich noch in seiner Wohnung befindet, kann vollumfänglich wirksam sein. Häufig besteht die Befürchtung, dass ein solches Testament von anderen Personen vernichtet wurde. Diese Gefahr besteht natürlich, diese Personen würden sich jedoch strafbar machen. Jeder, der im Besitz eines Testamentes ist, oder einer anderen letztwilligen Verfügung ist, ist gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern.

Eine Testamentseröffnung vor dem Nachlassgericht findet nicht öffentlich statt, sondern das Gericht schickt ein dort hinterlegtes Testament allen Beteiligten zu. Es müssen natürlich Name und Adressen bekannt sein, die sich in der Regel aus dem Testament ergeben oder auch vom Nachlassgericht ermittelt werden.

Wer sich in seinen Erwartungen über seine Erbeinsetzung oder deren Höhe getäuscht sieht, fragt sich natürlich, ob es bei der Testamentserstellung mit rechten Dingen zuging.

Vielleicht ist ein handschriftliches Testament des Erblassers nicht in dessen Handschrift verfasst oder lediglich durch Maschinenschrift verfasst. Da ein persönliches Testament auf jeden Fall vollständig handschriftlich verfasst sein muss, wäre dies bereits aus formalen Gründen unwirksam.

Falls ein Testament unwirksam ist, z. B. durch erfolgreiche Anfechtung oder weil der Erblasser aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr testierfähig war, ist ein vorher erstelltes, wirksames Testament maßgeblich oder die gesetzliche Erbfolge.

Praktisch häufig ist die Fragestellung, ob der Erblasser aufgrund einer Erkrankung, z. B. Demenz, zum Zeitpunkt der Testamentserstellung überhaupt wirksam testieren konnte. Hierbei ist der Einzelfall sehr genau zu prüfen. Wer eine Testierunfähigkeit behauptet, muss diese auch beweisen. Wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen, ist dies gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Das Gericht prüft, häufig durch Heranziehung der Krankenunterlagen des Erblassers und möglicherweise eines Gutachters, diese Frage.

Auch in diesem Fall sollten Sie einen Spezialisten zu Rate ziehen, der hier Ihre Interessen vertritt und dem Gericht die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

Wenn man meint, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments über einen wichtigen Umstand im Irrtum war oder sich z. b. verschrieben hat, einen Namen verwechselt hat oder sich sonst wie irrte, kommt unter gewissen Voraussetzungen eine Testamentsanfechtung in Betracht. Das Anfechtungsrecht in Bezug auf Testamente ist weiter als bei sonstigen Rechtsgeschäften. Hier kann es auch eine Rolle spielen, wenn der Erblasser bei Abfassung des Testaments in einem so genannten Motivirrtum war. Wurde beispielsweise bei Errichtung des Testaments irrig ein Umstand als gegeben angesehen oder erfolgte die Erbeinsetzung in Erwartung eines Umstandes, der später nicht eintrat, so können Anfechtungsgründe vorliegen. Bei einer Anfechtung aufgrund eines Motivirrtums ist auch noch darzulegen, dass der Erblasser, wenn er von den tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt hätte, anders testiert hätte.

Anfechtungsgründe liegen auch vor bei arglistiger Täuschung, Drohung oder Erpressung in Zusammenhang mit der Testamentserrichtung.

Allgemein nicht so bekannt ist die Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Das ist der Fall, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments oder des Erbvertrags einen Pflichtteilsberechtigten übergeht oder von dessen Existenz bei der Errichtung des Testaments nichts wusste, da er z. B. erst später geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Hier wird gesetzlich vermutet, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn er z. B. von seinem Kind gewusst hätte. Wird z. B. in einem späteren Testament in einem derartigen Fall darauf hingewiesen, dass, auch wenn der neue Pflichtteilsberechtigte jetzt bekannt ist, sich aber nichts ändern soll, so greift die Anfechtung nicht durch.

Deutlich wird, dass es wichtig ist, einerseits sein Testament von einem Fachmann erstellen zu lassen oder dies zumindest überprüfen zu lassen, andererseits aber auch nach Eintritt des Erbfalls genau prüfen zu lassen, welche Rechte bestehen.

Eine Testamentsanfechtung kann auch aus Gründen der so genannten Erbunwürdigkeit erfolgen. Diese Gründe sind abschließend im Gesetz geregelt, beispielsweise vorsätzliche Tötung des Erblassers, versuchte Tötung, Täuschung, Drohung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang einer Testamentserrichtung oder bei Testamentsverfälschung.

Ein Testament ist innerhalb einer Jahresfrist anzufechten. Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zugute kommt.

Noch häufiger als die Anfechtung spielt in der Praxis die Auslegung eines Testaments eine Rolle. Gerade bei nicht fachmännisch erstellten Testamenten besteht die Gefahr, dass bestimmte Punkte unklar sind. Wenn in einem Testament der Nachlass auf verschiedene Personen verteilt ist, ohne einen Erben zu bestimmen, ist auszulegen, wer Erbe ist.

Bei der Testamentsauslegung kommt es, anders als bei der Auslegung von z. B. Willenserklärungen im Geschäftsverkehr, nicht darauf an, wie die Erklärung von dem Bedachten verstanden wird (so genannter Empfängerhorizont), sondern entscheidend ist der tatsächliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.

Das Gebiet der Testamentsauslegung ist kompliziert. Es bestehen unterschiedliche juristische Methoden und gesetzliche Auslegungsregeln, den wahren oder wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Hier können vergleichsweise im Nachlassverfahren auch Lösungen gefunden werden, die einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten darstellen.

Gute anwaltliche Vertretung ist dringend angeraten.