Nach dem Erbfall

Auch wenn es sehr schmerzhaft sein kann, einen Angehörigen zu verlieren, sind auf jeden Fall einige Dinge sofort zu erledigen.

Sofortmaßnahmen unmittelbar nach dem Todesfall:
Bei einem Tod außerhalb eines Krankenhauses/Pflegeheim, ist sofort ein Arzt zu benachrichtigen, der die Todesursache feststellt und den Totenschein ausstellt. Dieser ist Voraussetzung für das spätere Tätigwerden der Behörden.

Wenn Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod vorliegen, ist auf jeden Fall die Polizei zu verständigen. Dann muss möglicherweise eine Obduktion durchgeführt werden.

Natürlich sind die Angehörigen bzw. der Arbeitgeber zu benachrichtigen.

Wenn der Verstorbene Lebens- bzw. Unfallversicherungen hatte, muss diesen der Todeseintritt unverzüglich, d. h. in der Regel von 24 Stunden, mitgeteilt werden. Bei verspäteter Mitteilung können Nachteile entstehen.

In den nächsten Tagen nach dem Todesfall:
Spätestens am 3. auf den Todestag folgenden Werktag muss der Tod dem zuständigen Standesamt unter Vorlage des Totenscheins angezeigt werden. Örtlich zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk sich der Tod ereignet hat. Das Standesamt erstellt die Sterbeurkunde. Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim etc. übernimmt dieses in der Regel die Benachrichtigung des Standesamtes. Da eine Sterbeurkunde vielen Stellen vorgelegt werden muss, sollte diese gleich in mehrfacher Ausfertigung beantragt werden.

Beauftragung eines Bestattungsinstituts
Dafür ist die Person zuständig, die in der Bestattungsverfügung genannt ist bzw. wer mündlich oder schriftlich vom Verstorbenen beauftragt wurde. Anderenfalls obliegt die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen in gesetzlich geregelter Reihenfolge. Hierbei kann die Situation eintreten, dass möglicherweise eine Person zu bestimmen hat, wie die Bestattung durchzuführen ist, eine andere Person, nämlich der Erbe, die Kosten hierfür zu tragen hat.

Das Bestattungsinstitut organisiert in der Regel sehr viele mit dem Sterbefall verbundene Aufgaben.

Solange keine konkrete Gefährdung des Nachlasses vorliegt bzw. andere eilbedürftige Maßnahmen hat die konkrete Erbabwicklung in der Regel immer Zeit bis nach der Bestattung. Der Nachlass ist zunächst in Augenschein zu nehmen, wobei es häufig ratsam ist, zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten, dies im Beisein eines Zeugen zu tun. Es ist eine Vermögensübersicht zu erstellen. Innerhalb der 6-Wochen-Frist ist zu entscheiden, ob eine Ausschlagung des Erbes erfolgen soll oder andere Haftungsbegrenzungen vorzunehmen sind.

Für die weiteren erbrechtlichen Fragen können die nachfolgenden Punkte hilfreich sein.