Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB). Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erben werden gemeinsam Rechtsnachfolger des Erblassers. Jeder Erbe hat für sich aber die Entscheidungsmöglichkeit, ob er erben will – er kann die Erbschaft ausschlagen. Anderenfalls wird er zwangsläufig Mitglied der Erbengemeinschaft.

Der Nachlass fällt den Erben als ganzes ungeteilt zu.

Wichtig ist:

Jeder Miterbe wird anteilig Eigentümer oder Inhaber der einzelnen Nachlassgegenstände. Anders ausgedrückt: Allen gehört alles zusammen. Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe daher nicht alleine verfügen, ebenso wenig wie über seinen Anteil daran. Ein anderer Begriff hierfür ist auch „Gesamthandsgemeinschaft“.

Sonderregeln gelten, z. B. wenn im Nachlass ein Einzelhandelsgeschäft oder Anteile an Personengesellschaften (OHG, KG) enthalten sind. Hierbei kann jeder Erbe selbständiger Gesellschafter werden bzw. ein Einzelhandelsgeschäft gemeinschaftlich nach gesellschaftlichen Regeln fortführen. Bei diesen Spezialfällen sollte auf jeden Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Ausnahmen bestehen z. B. bei einem eingesetzten Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder im Falle der Insolvenz.

Können die Erben sich nicht auf bestimmte Verwaltungsmaßnahmen einigen, so können Verwaltungsmaßnahmen durch Stimmenmehrheit nach Anteilsgrößen der Erbanteile beschlossen werden. Hierbei ist eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses oder einzelner Gegenstände gesetzlich ausgeschlossen. Im Notfall kann ein Erbe auch alleine handeln.

Die Auslegung dieser rechtlichen Regeln ist nicht einfach, so dass hierbei eine Vielzahl von Streitpunkten entstehen können. Eine fachliche Beratung wird dringend empfohlen.

Während ein Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil nicht verfügen kann, kann er über seinen Erbanteil am gesamten Nachlass durch Vertrag verfügen, der notariell beurkundet werden muss. Dieser Anteil kann z. B. verschenkt oder verkauft werden.

Wenn ein Erbe seinen Erbanteil an einen Dritten verkauft, steht den Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, dies gilt allerdings nicht bei Schenkung.

Eine Erbengemeinschaft wird in der Regel nicht von Dauer sein, sondern sie soll auseinandergesetzt werden. „Auseinandersetzen“ bedeutet nicht nur die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben, sondern z. B. auch die Erfüllung von Nachlassschulden oder Vermächtnissen, Ausgleichung von Vorempfängen o. ä. Mitunter hat auch der Erblasser durch z. B. eine Teilungsanordnung testamentarisch verfügt, wie sein Vermögen aufzuteilen ist oder bestimmt, dass ein Erbe einen Vermögenswert vorab erhält, so dass dieser nicht zwischen den übrigen Erben aufzuteilen ist. Das Vorliegen von Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisses führt häufig zu schwierigen Rechtsverhältnissen.

Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Teilung erfolgt grundsätzlich in Natur, d. h. man einigt sich, wer was erhält. Falls dies nicht möglich ist, müssen Nachlassgegenstände verkauft werden und der Erlös geteilt. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, in welcher Form die Auseinandersetzung stattfinden muss, so dass viele Wege, wie Erbteilsverkauf, Auseinandersetzungsvertrag, Abschichtung, Teilungsklage, Vermittlungsverfahren etc., möglich sind.