Steuern

Zum einen spielt das Thema Steuern im Erbfall eine Rolle, wenn für den Erblasser noch Steuererklärungen vorzunehmen sind, also z. B. die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr. Die hier noch zu zahlenden Steuern stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, die den Umfang des Nachlasses schmälern.

Die Erbschaftssteuer trifft den Erben. Hierbei soll man sich darüber bewusst sein, dass Kreditinstitute dem Erbschaftssteuerfinanzamt sämtliche Depots und Guthabenkonten des Erblassers im Wert von mehr als € 2.500,00 aufgrund gesetzlicher Vorschrift anzeigen. Auch informieren sich die Finanzämter z. T. untereinander.

Der Erbschaftssteuer unterliegt nicht nur der Erwerb von Todes wegen, sondern auch z. B. Schenkungen unter Lebenden oder eine Zahlung wegen Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch. Häufig sind Auseinandersetzungen, z. B. vor dem Finanzamt, des Erben über die Bewertung der Erbschaft, z. B. über den Wert eines Grundstücks. Bei Grundbesitz war bis zum 31.12.1995 der Einheitswert maßgeblich, der später prozentual erhöht wurde und ab dem 01.01.2009 durch das Erbschaftssteuerreformgesetz neu geregelt wurde, da das Bundesverfassungsgericht die frühere Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärte, da diese nicht mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden können, als z. B. Geldvermögen. Auch für Grundbesitz ist nunmehr der Verkehrswert maßgeblich.

Zur Vermeidung von Härten wird nunmehr der engere Kreis der Familie geschützt, wonach der hinterbliebene Ehepartner oder die Kinder keine Steuer auf eine vererbte oder geschenkte Immobilie zahlen müssen, solange die Immobilie nach dem Erwerb mindestens 10 Jahre genutzt wird. Hierbei gibt es eine Vielzahl von komplizierten Regelungen, die eine fachkundige Beratung erfordern. Dies gilt insbesondere für die Frage über die Bewertung von Betriebsvermögen.

Bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen sollten auf jeden Fall erbschaftssteuerliche Folgen bedacht werden. Mehrfache Erbgänge sollten vermieden werden. Es sollten ggf. die Freibeträge bei allen Erben ausgenutzt werden. Wenn eine Generation übersprungen wird, kann dies zu erheblichen Einsparungen an Erbschaftssteuer führen.

Es sollte nicht allein steuerliche Gesichtspunkte für die Abfassung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sein, sie sollten jedoch bekannt sein und in die Planung mit einfließen, so dass bei fachkundiger Planung Steuernachteile vermieden werden.